Allgemeine Lieferbedingungen
Stand 03/2021 – Download
§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); oder
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden weder durch Auftragsannahme, noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung
- mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
1.3 Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
1.4 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben beim Lieferer! Vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen wird der Lieferer nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
1.5 Die Lieferteile entsprechen grundsätzlich den in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich geltenden technischen Standards und Bestimmungen. Für Prüfungen und Abnahmen, die über die übliche Prüfung im Werk des Lieferers hinausgehen, trägt der Besteller die Kosten. Prüfungen nach ausländischen Standards und Bestimmungen, die im Land des Lieferers vorgenommen werden sollen, sind durch in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich zugelassene Abnahmegesellschaften auf Kosten des Bestellers durchzuführen, soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
§ 2 Preis und Zahlung
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
- ein Drittel Anzahlung bei Auftragserteilung
- ein Drittel mit Ablauf der halben Lieferzeit
- der Restbetrag bei Lieferung bzw. bei Anzeige der Versandbereitschaft, falls die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht sofort nach Fertigstellung erfolgen kann. Schecks und
Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
2.3 Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist die betreffende Forderung mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der Besteller weist einen
niedrigeren Schaden nach.
2.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Konzernverrechnungsklausel
Der Lieferer ist berechtigt mit und gegen fällige und nichtfällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer oder Gesellschaften der Voith – Gruppe gegen den Besteller zustehen bzw. die der Besteller gegen eine der bezeichneten Gesellschaften hat. Über den aktuellen Stand der Beteiligungen erhält der Besteller erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft. Der Besteller ist damit einverstanden, dass alle dem Lieferer gestellten Sicherheiten auch zur Sicherung derjenigen Forderungen dienen, die den oben genannten Gesellschaften gegen den Besteller zustehen. Umgekehrt dienen alle Sicherheiten, die der Besteller diesen Gesellschaften gestellt hat, auch zur Sicherung der von dem Lieferer gegen den Besteller gerichteten Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung, höhere Gewalt
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Die vereinbarten Lieferzeiten sind einzuhalten, sie werden vertragswesentlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.3 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Der Lieferer kann unbeschadet weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.5 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 8 dieser Bedingungen.
4.6 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/Reaktorunfälle, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so ist der Verkäufer während der Dauer des Ereignisses von seinen Leistungspflichten befreit und die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Beschränkungen aus oder im Zusammenhang mit einem Ereignis höherer Gewalt, wie z.B. der Covid19-Pandemie (z.B. Reisebeschränkungen, Grenzschließungen, Transportbeschränkungen oder-Verzögerungen, Betriebsschließungen u.ä.), die die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, gelten als Ereignis höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 4.6, wenn die konkrete Beschränkung (z.B. Reisebeschränkungen, Grenzschließungen, Transportbeschränkungen oder-Verzögerungen, Betriebsschließungen u.ä.) bei Abgabe des Angebots durch den Verkäufer oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden hat oder dem Verkäufer noch nicht bekannt war. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern die Dauer des Ereignisses einen Zeitraum von 6 Monaten überschreitet, ist der Verkäufer auch zur Beendigung des Vertrages berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Lieferers geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
5.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Lieferer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen (Vorbehaltsware). Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Weiters ist der Lieferer berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen.
6.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt der Lieferer Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass der Lieferer stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwirbt.
6.3 Veräußert der Besteller die gelieferte bzw. gemäß Ziffer 6.2 gefertigte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen oder einen entsprechenden Teil gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis zur völligen Erfüllung von dessen Forderungen ab.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderung einzuziehen, es sei denn, der Lieferer widerruft die Einziehungsermächtigung.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in ihrer Pfändung durch den Lieferer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer. Der Besteller hat den Lieferer von allen den Eigentumsvorbehalt berührenden Vorgängen unverzüglich Kenntnis zu geben, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware.
6.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 7 Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 – Gewähr wie folgt:
7.1 Sachmängel
7.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
7.1.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Lieferers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche nach gerichtlicher Inanspruchnahme und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Zulieferer, leben die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer wieder auf.
7.1.3 Angaben des Lieferers über die Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als Beschaffenheitsmerkmal, nicht aber als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien.
7.1.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
7.1.6 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
7.1.7 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller beigestellt hat, leistet der Lieferer keine Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und -materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeignete Einbauverhältnisse, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z. B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer verschuldet sind. Bei Übernahme von Re-paraturaufträgen, bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren, bei Lieferung gebrauchter Waren sowie bei einem Verstoß des Käufers gegen
§ 7.2.3 übernimmt der Lieferer keine Gewähr.
7.1.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.1.9 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden.
7.1.10 Auf die Mängelbeseitigung selbst finden die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung des Lieferers endet mit der ursprünglichen Verjährung gemäß § 9, verlängert um die durch die Mängelbeseitigung verursachte Betriebsunterbrechung.
7. 2 Rechtsmängel
7.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Vorausset-zungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer im Falle von Verschulden den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freisteilen.
7.2.2 Die in § 7.2.1 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 8 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 7.2.1 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und – die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7.2.3 Beabsichtigt der Käufer, den Liefergegenstand in ein Land oder Territorium auszuführen oder zu verbringen, gegen das die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika ein Embargo oder sonstige Export- oder Reexport-Beschränkungen verhängt oder in Kraft gesetzt haben oder für ein solches Land oder Territorium zu nutzen, so wird der Käufer den Verkäufer hiervon vor Abschluss des Vertrages schriftlich in Kenntnis setzen. Fasst der Käufer eine solche Absicht nach Vertragsabschluss, so bedarf eine solche Ausfuhr, Verbringung oder Nutzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes durch den Käufer wird dieser durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass diese Verpflichtungen bis zum Endkunden, bei dem der Liefergegenstand verbleibt, weitergeleitet werden. Im Falle eines Verstoßes ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit Sofortiger Wirkung zu kündigen
§ 8 Haftung
8.1 Zum Schadensersatz ist der Lieferer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Fall von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit oder schlichter grober Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden.
8.2 Der Lieferer haftet nur für Schäden am Liefergegenstand selbst. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, auch für Folge- und Vermögensschäden, wie z.B. Produktions- oder Stillstandskosten, ist ausgeschlossen.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer nicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
8.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Lagerung, Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.
8.4 Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zu Lasten des Lieferers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines über die Pönale hinausgehenden Schadensersatzes ist ausgeschlossen.
8.5 Ein dem Grunde nach zu Recht bestehender Schadensersatzanspruch gegen den Lieferer ist, sofern kein Personenschaden vorliegt, der der Höhe nach auf 5 % der Auftragssumme, maximal jedoch mit 700.000 Euro, begrenzt.
8.6 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Lieferer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Die Haftung für sonstige Schadensersatzansprüche verjährt in zwölf Monaten ab Kenntnis des Bestellers von Schaden und Schädiger.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Gesetz, Gewährleistungsansprüche verjähren jedoch in 12 Monaten ab wirtschaftlicher Inbetriebnahme, längstens in 15 Monaten ab Lieferdatum.
§10 Softwarenutzung
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim SoftwareIieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10.3 Der Verkäufer prüft die Software vor deren Bereitstellung an den Käufer durch den jeweiligen Stand der Technik entsprechende und aktuelle Schutzmaßnahmen auf Computerviren, Trojanische Pferde, Hoax-Viren und vergleichbare Programmierungen, Programmteile und Schadensfunktionen, die zum Verlust oder Verfälschung von Daten oder Programmen oder zur Beeinträchtigung von Systemen oder Teilen davon führen können (im Folgenden „Computerviren“ genannt). Gleichwohl kann hierdurch weder das Risiko, dass die Software unerkannte oder mutierte Computerviren enthält, noch dass solche zu einem späteren Zeitpunkt in ein (Betriebs- oder Kontroll-) System des Käufers eindringen und dadurch eventuell die Programmdaten der Software oder sonstige Daten oder Programme verändern oder löschen oder Systeme beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.
10.4 Der Käufer hat daher selbst ebenfalls Maßnahmen zum Schutz vor Computerviren und anderen destruktiven Daten zu treffen. Er ist verpflichtet, vor der Ausführung der gelieferten Software und dem Öffnen von Dateien, diese selbst auf Befall mit Computerviren zu testen. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen seiner (Betriebs- oder Kontroll-) Systeme einsetzen will, sofern dadurch die Funktionalität der Software des Verkäufers beeinflusst werden kann.
10.5 Der Käufer ist zum Schutz vor Datenverlust durch Computerviren zur eigenständigen und regelmäßigen Sicherung von Daten verpflichtet. Bei Verlust oder Manipulation von Daten haftet der Verkäufer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der korrekten Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer erforderlich ist.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Republik Österreich.
11.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Landesgericht Graz. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
§12 Datenschutzgesetz
Der Lieferer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit davon Kenntnis.
§13 Allgemeine Bestimmungen
13.1 Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.
13.2 Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.
13.3 Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragen.
13.4 Für Reparatur- und Montageverträge gelten zusätzlich und mit Vorrang die entsprechenden besonderen Bedingungen des Lieferers.