Allgemeine Lieferbedingungen

Stand 03/2024 – Download

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Allen Lieferungen und Leistungen von Gesellschaften der Voith Gruppe mit Sitz in Österreich (nachfolgend sowohl je einzeln als auch zusammen „Verkäufer“) liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden weder durch Auftragsannahme noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.

1.3 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Schriftform der Auftragsbestätigung wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail), elektronische Signatur via Signaturprogramme wie DocuSign, AdobeSign oder Telefax erfüllt.

1.4 Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

1.5 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.6 Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen dürfen ausschließlich für vertragliche Zwecke genutzt werden und ohne Zustimmung des Verkäufers weder bearbeitet, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Vom Käufer als vertraulich bezeichnete Unterlagen wird der Verkäufer nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

§ 2 Preis und Zahlung

2.1 Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarung nicht als Pauschalpreise. Für vom Käufer angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches, angemessenes Entgelt. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk des Verkäufers einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Versicherungskosten, Verpackungen, Entladung sowie aller weiteren Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der jeweils anwendbaren gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1,5 % hinsichtlich (i) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (ii) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien bspw aufgrund von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Eine Preisanpassung für den Zeitraum, in welchem der Verkäufer verschuldet in Verzug gerät, ist ausgeschlossen.

2.3 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

2.4 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug à Konto des Verkäufers zu leisten, und zwar:

–     ein Drittel des Preises als Anzahlung bei Auftragserteilung,

–     ein Drittel des Preises mit Ablauf der halben Lieferzeit,

–     der Restbetrag bei Lieferung bzw. bei Anzeige der Versandbereit-

schaft, falls die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht sofort nach Fertigstellung erfolgen kann.

2.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rech-nungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

2.6 Das Recht auf Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind.

§ 3 Mitwirkungspflichten Käufer

3.1 Der Käufer hat sämtliche Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verkäufer so zeitnah zu erbringen, dass der Verkäufer fristgemäß liefern bzw. leisten kann.

3.2 Soweit nicht anderweitig geregelt, ist der Käufer für die Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie den Erhalt der erforderlichen Bewiligungen auf seine Kosten zuständig.

3.3 Sofern vom Verkäufer verlangt, wird der Käufer dem Verkäufer für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare geschlossene Räume für den Aufenthalt der Mitarbeiter des Verkäufers sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung stellen.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung, höhere Gewalt

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihr Beginn und ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzen voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.

Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf für die Verladung bereit ist bzw. die Leistungen abnahmebereit angezeigt werden. Soweit vertraglich eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der vertraglich vorgesehene Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.3 Werden die Verladungsbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. die Abnahme der Leistungen aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat oder verletzt dieser sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Der Verkäufer kann, unbeschadet weiterer Ansprüche, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, insbesondere den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und/oder den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemie, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Cyberangriff, Atom-/Reaktorunfälle, Embargo/Sanktionen und ähnliche Restriktionen, Arbeitskämpfe, Mangel an Rohstoffen, Materialien, Bauteilen und Transportmitteln oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so ist der Verkäufer während der Dauer des Ereignisses von seinen Leistungspflichten befreit und die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Auswirkungen und/oder Beschränkungen aus oder im Zusammenhang mit einem Ereignis höherer Gewalt (z.B. Reisebeschränkungen, Grenzschließungen, Transportbeschränkungen oder –verzögerungen, Betriebsschließungen, u.ä.), die die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, gelten als Ereignis höherer Gewalt im Sinne von § 4.4. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände innerhalb einer angemessenen Zeit nach Kenntnisnahme mitteilen. Sofern die Dauer eines oder mehrerer Ereignisse höherer Gewalt einen Zeitraum von 6 Monaten überschreitet, ist der Verkäufer auch zur Beendigung des Vertrages berechtigt. Der Käufer ist im Falle des Verzugs – bedingt durch höhere Gewalt – nicht berechtigt, monetäre Forderungen gegenüber dem Verkäufer zu stellen.

4.5 Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Nachfrist zur Leistung und wird die Frist aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus Lieferverzug werden ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Verpackungen

5.1 Soweit nicht anders individuell vereinbart, geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Abweichende Abreden vorbehalten, trifft die Pflicht zur beförderungssicheren Ladung, Stauung und Befestigung der Lieferware sowie zu deren Entladung den Käufer bzw. dessen Spediteur, Frachtführer oder Abholer; welcher auch verpflichtet ist, entsprechende Sicherungsmittel selbst und auf eigene Kosten zu stellen.

5.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Käufer kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Verkäufer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt, wie z.B. Transportversicherung. Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

5.5 Transport- und sonstige Verpackungen werden auf Kosten des Käufers zurückgenommen. Rücknahmeort von Verpackungen ist hierbei das Werkstor des Verkäufers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Rücktritt

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen (Saldovorbehalt). Ist für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland der Ware eine Eintragung in einem Register oder Ähnlichem erforderlich, so ist der Verkäufer berechtigt, den Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen und die für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts nötigen Handlungen mit allenfalls erforderlicher Mitwirkung des Käufers vorzunehmen.

6.2 Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand (Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des Käufers selbst abzuschließen, sofern nicht der Käufer die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt der Verkäufer Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass der Verkäufer stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwirbt.

6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der gelieferten bzw. gemäß § 6.3 gefertigten Vorbehaltsware, tritt der Käufer bereits jetzt die aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entsprechenden Forderungen (Rechnungs-Endbetrag einschließlich allfälliger Umsatzsteuer) oder einen entsprechenden Teil mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur völligen Erfüllung von dessen Forderungen ab. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich eine Kopie der Rechnung betreffend die Weiterveräusserung zuzustellen.

6.5 Der Käufer bleibt zur Einziehung der nach § 6.4 abgetretenen Forderung ermächtigt; die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder der Käufer die Zahlungen einstellt.

Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem jeweiligen Schuldner die Sicherungsabtretung zugunsten des Verkäufers bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen beibringt.

6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolgloser Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in ihrer Pfändung durch den Verkäufer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer vor.

6.7 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens bzw. die Ablehnung eines solchen Antrags mangels hinreichenden Vermögens berechtigt den Verkäufer, nach seiner Wahl (i) (im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags) vom Vertrag zurückzutreten und ansonsten jedenfalls die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen oder (ii) weitere vertragliche Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen. Die Erbringung von Leistungen gegen Vorauszahlung schließt einen späteren Rücktritt nicht aus.

§ 7 Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 – Gewähr wie folgt:

7.1 Sachmängel

7.1.1 Angaben des Verkäufers über die Eigenschaften des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten weder als zugesicherte Eigenschaft noch als Garantie.

7.1.2 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind vom Käufer bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche binnen gesetzlicher Frist dem Verkäufer unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Liefergegenstände oder Werke sind vom Käufer zu übergeben bzw. zugänglich zu machen, sofern dies tunlich ist. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt der Liefergegenstand als genehmigt.

7.1.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang bereits bestehenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

7.1.4 Der Käufer hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeit-punkt der Übergabe vorhanden war.

7.1.5 Für wesentliche Fremderzeugnisse, welche Bestandteile oder Zubehör des Liefergegenstands sind oder anderweitig mitgeliefert werden, beschränkt sich die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf die Abtretung der Sachmängelansprüche des Verkäufers gegen sei

nen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, leben die Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln gegen den Verkäufer wieder auf.

7.1.6 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.1.7 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Behebung bzw. des Ersatzstückes einschließlich des Versandes zum Erfüllungsort. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Verkäufer nur, soweit der Mangel vom Verkäufer verschuldet wurde.

7.1.8 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Auflösung des Vertrages, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines wesentlichen Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt, soweit die Nicht-Einhaltung der Nachfrist auf Umstände zurückzuführen ist, welche dem Verkäufer zugerechnet werden können, insbesondere aber nicht in Fällen von höherer Gewalt u.ä. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt, lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

7.1.9 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Käufer ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Käufer zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung der Käufer – entgegen eines Hinweises des Verkäufers – ausdrücklich verlangt hat, leistet der Verkäufer keine Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in diesen weiteren Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte; Nichtverwendung von Originalteilen und -materialien; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund; unterlassene oder unzureichende Sicherung von Datenbeständen durch den Käufer; unterlassene oder unzureichende Überprüfung von Programmen und Daten auf Computerviren (wie in § 10.3 definiert) durch den Käufer; unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z.B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern); Korrosion (z.B. durch Halogene); chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer verschuldet sind, Verstoss des Käufers gegen die in § 7.2.4 beschriebenen Verpflichtungen.

7.1.10 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7.1.11 Ersetzte bzw. mit Mängeln behaftete Teile werden Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers das mit Mängeln behaftete Teil auf seine Kosten (außer der Versendeort ist der Erfüllungsort) an den Verkäufer zurückzusenden.

7.1.12 Auf die Mängelbeseitigung selbst finden – vorbehaltlich § 9.2 – die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

7.2 Rechtsmängel; Exportkontrolle

7.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten oder Urheberrechten von Dritten, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Verkäufer im Falle von Verschulden den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

7.2.2 Die in § 7.2.1 genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich § 8 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

–     der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

–     der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 7.2.1 ermöglicht,

–     dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

–     der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers oder darauf beruht, dass sich die Verletzung erst aufgrund der Kombination des Liefergegenstandes durch den Käufer mit Produkten oder Lieferungen außerhalb des Lieferumfanges des Verkäufers ergibt und

–     die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7.2.3 Der Verkäufer steht nicht dafür ein, dass die auf dem Liefergegenstand hergestellten Endprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind, einschließlich des hierbei verwendeten Herstellverfahrens.

7.2.4 Beabsichtigt der Käufer, den Liefergegenstand in ein Land oder Territorium auszuführen oder zu verbringen, gegen das die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika ein Embargo oder sonstige Export- oder Reexportbeschränkungen verhängt oder in Kraft gesetzt haben oder für ein solches Land oder Territorium zu nutzen, so wird der Käufer den Verkäufer hiervon vor Abschluss des Vertrages gemäß § 1.3 schriftlich in Kenntnis setzen. Fasst der Käufer eine solche Absicht nach Vertragsabschluss, so bedarf eine solche Ausfuhr, Verbringung oder Nutzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dessen ungeachtet sichert der Käufer zu, dass er (i) die einschlägigen Exportkontrollvorschriften, einschließlich in Kraft befindlicher Embargos und anderer Sanktionen in Österreich, der Europäischen Union sowie der Vereinten Nationen einhält und (ii) auch allen anderen ausländischen Exportkontrollbestimmungen, einschließlich Embargos und Sanktionen entspricht, vorausgesetzt, dass Österreich, die Europäische Union  oder die Vereinten Nationen vergleichbare Regelungen, Embargos oder Sanktionen wie in den betreffenden Staaten erlassen haben.  Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes durch den Käufer wird dieser durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass diese Verpflichtungen über die gesamte Lieferkette und bis zum Endkunden, bei dem der Liefergegenstand verbleibt, weitergeleitet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 8 Haftung

8.1 Der Verkäufer haftet, unabhängig ob sein Verschulden vor oder nach Vertragsschluss besteht, ausschließlich für Schäden am Produkt selbst und der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweilige Produkt, sofern keine Ausnahme nach § 8.2 vorliegt.

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer, einschliesslich der Haftung für Hilfspersonen und der Haftung aus unerlaubter Handlung – nur

–     bei Vorsatz,

–     bei krass grober Fahrlässigkeit,

–     bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

–     bei zwingender gesetzlicher Haftung.

8.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, für Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Verkäufer nicht, sofern keine Ausnahme nach § 8.2 vorliegt.

8.4 Weitere Ansprüche auf Schadenersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Soweit eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten des Verkäufers.

§ 9 Verjährung

9.1 Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren, soweit sie nicht binnen 12 Monaten ab deren Fälligkeit und Kenntnis des Käufers (Geschädigten) von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, im Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

9.2 Soweit im Rahmen der Mängelbeseitigung des Verkäufers Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln entstehen, verjähren diese 12 Monate nach Lieferung. Soweit diese neu entstehen, verjähren sämtliche Ansprüche aus diesen Rechten spätestens nach 6 Monaten ab Mängelbeseitigung, wobei solche Ansprüche ausschliesslich auf direkt im Zusammenhang mit der Nachbesserung entstandene Mängel beschränkt sind.

§ 10 Softwarenutzung

10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

10.2 Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang gemäss Urheberrechtsgesetz vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10.3 Der Verkäufer prüft die Software vor deren Bereitstellung an den Käufer durch den jeweiligen Stand der Technik entsprechende und aktuelle Schutzmaßnahmen auf Computerviren, Trojanische Pferde, Hoax-Viren und vergleichbare Programmierungen, Programmteile und Schadensfunktionen, die zum Verlust oder Verfälschung von Daten oder Programmen oder zur Beeinträchtigung von Systemen oder Teilen davon führen können (im Folgenden „Computerviren“ genannt). Gleichwohl kann hierdurch weder das Risiko, dass die Software unerkannte oder mutierte Computerviren enthält, noch dass solche zu einem späteren Zeitpunkt in ein (Betriebs- oder Kontroll-) System des Käufers eindringen und dadurch eventuell die Programmdaten der Software oder sonstige Daten oder Programme verändern oder löschen oder Systeme beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

10.4 Der Käufer hat daher selbst ebenfalls Maßnahmen zum Schutz vor Computerviren und anderen destruktiven Daten zu treffen. Er ist verpflichtet, vor der Ausführung der gelieferten Software und dem Öffnen von Dateien, diese selbst auf Befall mit Computerviren zu testen. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen seiner (Betriebs- oder Kontroll-) Systeme einsetzen will, sofern dadurch die Funktionalität der Software des Verkäufers beeinflusst werden kann.

10.5 Der Käufer ist zum Schutz vor Datenverlust durch Computerviren zur eigenständigen und regelmäßigen Sicherung von Daten verpflichtet. Bei Verlust oder Manipulation von Daten haftet der Verkäufer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der korrekten Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer erforderlich ist.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt in Ergänzung dieser Bestimmungen das materielle österreichische Recht ohne Anwendung von kollisionsrechtlichen Regelungen und der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind am sachlich und örtlich für Handelssachen zuständigen Gericht am Sitz des Verkäufers geltend zu machen.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Der Käufer erhält hiermit davon Kenntnis.

12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.

12.3 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

12.4 Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail), elektronische Signatur via Signaturprogramme wie DocuSign, AdobeSign oder Telefax erfüllt, es sei denn die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben.

12.5 Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen. Der Verkäufer darf seine Vertragsrechte jederzeit auf Dritte übertragen, es sei denn, bei den Dritten handelt es sich um direkte Wettbewerber des Käufers. Im letzteren Fall bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch den Käufer.

12.6 Sofern der Verkäufer für den Käufer Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Reparatur- oder ähnliche Leistungen erbringt, gelten zusätzlich und mit Vorrang die entsprechenden besonderen Bedingungen des Verkäufers.

12.7 Der Käufer darf weder direkt noch indirekt Güter oder Technologien in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren, die der Verkäufer an den Käufer verkauft, geliefert, weitergegeben oder exportiert hat und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in ihrer jeweils gültigen Fassung fallen (die aktuelle Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html und https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=en).

Der Käufer unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck des vorstehenden Satzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird, und richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck des vorstehenden Satzes vereiteln würden.

Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der beiden vorstehenden Sätze, einschließlich aller einschlägigen Aktivitäten Dritter, die den Zweck der beiden vorstehenden Sätze vereiteln könnten.

Der Käufer hat dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz zur Verfügung zu stellen.

Ein Verstoß gegen einen der vier vorstehenden Sätze stellt eine wesentliche Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung des Käufers dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) eine Beendigung des Vertrags und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Güter oder Technologien, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Die in diesem Absatz (§ 12.7) genannten Verpflichtungen kommen zu allen anderen Verpflichtungen hinzu, die dem Käufer aus dem Vertrag erwachsen könnten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Absatzes (§ 12.7) und anderen Verpflichtungen, die dem Käufer aus dem Vertrag erwachsen, haben die Bestimmungen dieses Absatzes (§ 12.7) Vorrang.